Mittwoch, 17. Juni 2015

Aktiv gemanagte Fonds sind selten besser

Eine VZ-Analyse zeigt: Nur die wenigsten aktiven Fonds übertreffen ihren Vergleichsindex. Weil es anspruchsvoll ist, diese erfolgversprechenden Titel zu finden, setzen Privatanleger besser auf Exchange Traded Funds (ETF).

Einzelne aktive Anlagefonds erzielen zwar tatsächlich eine Mehrrendite gegenüber dem Vergleichsindex (Benchmark), andere verpassen dessen Rendite aber deutlich. Das belegen viele Studien. Die wichtigsten Erkenntnisse:
  • Einem Grossteil der Manager von aktiven Fonds gelingt es nicht, den Vergleichsindex nach Kosten zu übertreffen. Das betrifft praktisch alle Anlageklassen und Marktphasen.
  • Übertraf ein Fonds in der Vergangenheit seinen Benchmark, heisst das noch lange nicht, dass er das auch in Zukunft tun wird. Die Rangliste der besten Fonds ändert laufend.
  • Je länger ein Anleger einen aktiven Fonds hält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fonds hinter der Indexrendite zurückbleibt.
  • Die Mehrrendite der erfolgreichen Fonds ist im Durchschnitt tiefer als die Minderrendite der schwachen.
Das VZ VermögensZentrum hat gemäss einer Medienmitteilung die Rendite der aktiven Fonds auf US-Aktien per Ende 2014 untersucht. Nur 16 Prozent der Fonds übertrafen den Benchmark, sofern der Anleger fünf Jahre investiert war, über einen Zeitraum von 15 Jahren waren es sogar nur 10 Prozent (siehe Grafik). Der überwiegende Teil der Fonds lag hinter dem Benchmark zurück.

Privatanleger verfügen meist nicht über die notwendigen Kenntnisse und Instrumente, um im riesigen Angebot die wenigen erfolgversprechenden Fonds zu finden. Das Risiko, auf einen schlechten Fonds zu setzen und die Rendite des Indexes deutlich zu verfehlen, ist hoch. Sie sollten stattdessen besser in ETF investieren und sich mit der Rendite des Benchmarks abzüglich Kosten zufrieden geben. Eine Investition in aktive Fonds empfiehlt sich für Privatanleger in der Regel nur, wenn sie im Rahmen eines breit diversifizierten Portfolios spezielle Themen abdecken wollen, für die es keine ETF gibt.

Eine interessante Alternative zu aktiven Fonds ist eine aktive Anlagestrategie, umgesetzt mit ETF. Der Anleger kann sein ETF-Portfolio beispielsweise aktiv steuern, indem er die Positionen mit den Signalen eines gleitenden Durchschnitts in einem Abwärtstrend vollständig verkauft. Er schützt damit das Vermögen. Oder er investiert mit dem Prinzip der relativen Stärke immer in die jeweils attraktivsten Anlageklassen. Das bietet ebenfalls die Chance auf eine Mehrrendite gegenüber dem Index.

Sonntag, 7. Juni 2015

Solaraktien weit vom Höchst entfernt


Der PPVX fiel letzte Woche um 1,1% auf 1.815 Punkte, der NYSE Arca Oil um 3,0%. Seit Jahresanfang 2015 liegt der PPVX mit +17,3% währungsbereinigt rund 10 Prozentpunkte vor dem Erdölaktienindex (+6,9%). Das PPVX-Spitzentrio 2015 bilden SolarEdge Technologies (+71%), SunEdison (+56%) und JinkoSolar Holding (+56%). Die grössten Gewinner der Woche waren Yingli Green Energy (+30%) und Solar Power (+15%), die grössten VerliererMotech Industries (-11%) und Neo Solar Power (-10%). Der PPVX-Börsenwert beträgt rund 54,0 Mrd. Euro. Seit Anfang 2003 liegt der PPVX (+545%) rund 366 Prozentpunkte vor dem Erdölaktien-Index (mit +179%). Bei Hanergy Thin Film Power wurde Ende Mai der Handel auch in den USA ausgesetzt.

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Der PPVX erscheint zweiwöchentlich auf Vorsorgemedia und in den Zwischenwochen jeweils auf Solarmedia!

Quelle: Öko-Invest-Verlag, Wien, oeko-invest@teleweb.at

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Freitag, 5. Juni 2015

Rente für Konkubinats-PartnerInnen

Viele Pensionskassen zahlen dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Rente oder einmalige Kapitalabfindung aus – allerdings nur, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Stirbt ein Ehepartner, haben die Ehefrau oder der Ehemann in der Regel einen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse ihres verstorbenen Partners, schreibt das Vermögenszentrum in Zürich. Für Konkubinatspartner gilt das nicht. Viele Pensionskassen zahlen dem hinterbliebenen Konkubinatspartner aber freiwillig eine Rente oder einmalige Kapitalabfindung aus, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Die Lebenspartnerschaft dauerte zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre.
  • Der hinterbliebene Partner hat für ein gemeinsames Kind zu sorgen.
  • Der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen finanziell erheblich unterstützt.
Darüber hinaus verlangen die meisten Pensionskassen, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten ihres Lebenspartners eingereicht hat. Geben Sie so eine Begünstigungserklärung auch dann ab, wenn heute noch keine der Bedingungen für eine Partnerrente erfüllt ist. Die Pensionskasse prüft dann nach Ihrem Tod, ob Ihr Partner Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat. 

Laut Bundesgericht haben auch getrennt wohnende Paare Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn sie beweisen können, dass eine Lebenspartnerschaft bestand. Als Beweis eignen sich beispielsweise Belege von Unterstützungsbeiträgen und ein gegenseitiges Testament. 

Quelle: Vermögenszentrum