Montag, 7. Oktober 2013

Wann lohnt Vorbezug der AHV-Rente?


Die AHV-Rente kann man bereits ein oder zwei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen. Ob sich ein frühzeitiger Bezug finanziell auszahlt, hängt in erster Linie von der Lebenserwartung ab. Das VZ Vermögenszentrum hat Kriterien zusammengestellt, die in der Folge wiedergegeben sind. 

Frauen erreichen das ordentliche Rentenalter mit 64 Jahren, Männer mit 65 Jahren. Einen vorzeitigen Rentenbezug muss man spätestens im Monat vor seinem Geburtstag bei der AHV einreichen. Danach ist ein Vorbezug erst wieder ab dem folgenden Geburtstag möglich. Ein Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Rentenkürzung. Bezieht man die Rente ein Jahr vor dem regulären Rentenalter, wird die Rente um 6,8 Prozent gekürzt. Bei einem Vorbezug um zwei Jahre beträgt die Kürzung 13,6 Prozent. Der Vorbezug lohnt sich vor allem für Rentnerinnen und Rentner, die von einer unterdurchschnittlichen Lebenserwartung ausgehen.

Angenommen, ein alleinstehender Frühpensionär bezieht seine Rente mit 64 statt mit 65 Jahren. Wenn er Anrecht auf die Maximalrente hat, erhält er dadurch nur 26’170 Franken statt 28’080 Franken jährlich. Der Vorbezug zahlt sich aus, wenn der Rentner relativ früh stirbt, zum Beispiel schon mit 70 Jahren. Bis zu seinem Tod bezieht er in diesem Fall AHV-Renten von insgesamt 157’020 Franken (siehe Tabelle). Beim regulären Bezug ab 65 wären es bis zu diesem Zeitpunkt nur 140’400 Franken.  Bei rund 79 Jahren kippt die Rechnung: Ab diesem Alter ist die Summe aller AHV-Renten höher, wenn die Rente erst ab 65 ausbezahlt wurde. Die Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes liegt heute bei rund 83 Jahren.

Für Frauen sieht die Rechnung ähnlich aus; sie fahren bei einem Vorbezug um ein Jahr besser als mit dem regulären Bezug ab 64, wenn sie nicht älter als 78 werden. Eine 64-jährige Frau wird heute im Durchschnitt rund 86 Jahre alt.

Beim Entscheid für oder gegen einen Vorbezug wichtig sind auch die persönliche Einkommens-, Vermögens- und Steuersituation. AHV-Renten sind vollumfänglich als Einkommen zu versteuern. Wenn zum Beispiel der Ehepartner noch arbeitet, könnten sein Erwerbseinkommen und die vorbezogene Rente zusammen eine so hohe Steuerprogression auslösen, dass die zusätzlichen Steuern die Vorteile des Vorbezugs zunichte machen.

Quelle: Vermögenszentrum

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