Freitag, 5. Juni 2015

Rente für Konkubinats-PartnerInnen

Viele Pensionskassen zahlen dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Rente oder einmalige Kapitalabfindung aus – allerdings nur, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Stirbt ein Ehepartner, haben die Ehefrau oder der Ehemann in der Regel einen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse ihres verstorbenen Partners, schreibt das Vermögenszentrum in Zürich. Für Konkubinatspartner gilt das nicht. Viele Pensionskassen zahlen dem hinterbliebenen Konkubinatspartner aber freiwillig eine Rente oder einmalige Kapitalabfindung aus, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Die Lebenspartnerschaft dauerte zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre.
  • Der hinterbliebene Partner hat für ein gemeinsames Kind zu sorgen.
  • Der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen finanziell erheblich unterstützt.
Darüber hinaus verlangen die meisten Pensionskassen, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten ihres Lebenspartners eingereicht hat. Geben Sie so eine Begünstigungserklärung auch dann ab, wenn heute noch keine der Bedingungen für eine Partnerrente erfüllt ist. Die Pensionskasse prüft dann nach Ihrem Tod, ob Ihr Partner Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat. 

Laut Bundesgericht haben auch getrennt wohnende Paare Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn sie beweisen können, dass eine Lebenspartnerschaft bestand. Als Beweis eignen sich beispielsweise Belege von Unterstützungsbeiträgen und ein gegenseitiges Testament. 

Quelle: Vermögenszentrum

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