Freitag, 17. Mai 2013

AHV-Beiträge bei früher Pensionierung

Die AHV-Beitragspflicht endet erst mit dem ordentlichen Rentenalter – auch für Frühpensionierte. Ein kleines Teilzeit-Pensum kann ausreichen, die Beiträge um mehrere Tausend Franken zu senken. 

Frühpensionierte müssen keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt und zusammen mit seinem Arbeitgeber mindestens 960 Franken pro Jahr in die AHV einzahlt. Diese Regel können sich Ehepaare zu Nutze machen: Wenn einer der beiden Partner ein Teilzeitpensum beibehält, kann er unter Umständen seine eigenen AHV-Beiträge senken und seinen Partner von der Beitragspflicht entbinden.



Ein Beispiel verdeutlicht das Sparpotenzial. Ein frühpensioniertes Ehepaar muss aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens AHV-Beiträge von 3’914 Franken leisten. Angenommen, die Ehefrau arbeitet noch 20 Prozent und erhält dafür ein Jahresgehalt von 15’000 Franken. Von diesem Erwerbseinkommen fliessen 1’545 Franken an die AHV. Die Hälfte davon wird der Frau vom Lohn abgezogen, die andere Hälfte zahlt ihr Arbeitgeber.

Teilzeitangestellte mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent anerkennt die AHV nur dann als Erwerbstätige, wenn die Beiträge, die sie und ihr Arbeitgeber leisten, höher sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden würden. Ein Frühpensionierter mit einem kleinen Teilzeitpensum, der diese Bedingung erfüllt, zahlt deshalb AHV-Beiträge nur auf seinem Teilzeiteinkommen, aber nicht auf den Renten und dem Vermögen. Als Nichterwerbstätige müsste die Ehefrau in unserem Beispiel 1’957 Franken in die AHV einzahlen. Dieser Betrag entspricht der Hälfte der Beiträge des Ehepaares. Weil die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen der Ehefrau 979 Franken übersteigen (50 Prozent von 1’957 Franken), ist ihre AHV-Beitragspflicht erfüllt. Und auch ihr Ehemann muss nichts mehr bezahlen, weil die Frau im Sinne der AHV als erwerbstätig gilt und ihre Beiträge 960 Franken übersteigen. Das Ehepaar zahlt also nur die AHV-Beiträge von 773 Franken, die der Ehefrau vom Jahresgehalt abgezogen werden. Durch das Teilzeitpensum der Ehefrau spart das Paar 3’141 Franken AHV-Beiträge im Jahr.

Ergänzung seitens Vorsorgemedia: Für Alleinstehende gibt es nur den Weg über eine berufliche Selbständigkeit, den AHV-Beiträgen über das Vermögen zu entgehen - diese Selbständigkeit zu erreichen, ist allerdings eine andere Geschichte.

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Quelle: Vermögenszentrum VZ

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