Die AHV-Beitragspflicht endet erst mit dem ordentlichen
Rentenalter – auch für Frühpensionierte. Ein kleines Teilzeit-Pensum
kann ausreichen, die Beiträge um mehrere Tausend Franken zu senken.
Frühpensionierte müssen keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner
als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt und zusammen mit seinem
Arbeitgeber mindestens 960 Franken pro Jahr in die AHV einzahlt. Diese
Regel können sich Ehepaare zu Nutze machen: Wenn einer der beiden
Partner ein Teilzeitpensum beibehält, kann er unter Umständen seine
eigenen AHV-Beiträge senken und seinen Partner von der Beitragspflicht
entbinden.
Ein Beispiel verdeutlicht das Sparpotenzial. Ein frühpensioniertes
Ehepaar muss aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens AHV-Beiträge
von 3’914 Franken leisten. Angenommen, die Ehefrau arbeitet noch 20
Prozent und erhält dafür ein Jahresgehalt von 15’000 Franken. Von diesem
Erwerbseinkommen fliessen 1’545 Franken an die AHV. Die Hälfte davon
wird der Frau vom Lohn abgezogen, die andere Hälfte zahlt ihr
Arbeitgeber.
Teilzeitangestellte mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent
anerkennt die AHV nur dann als Erwerbstätige, wenn die Beiträge, die
sie und ihr Arbeitgeber leisten, höher sind als die Hälfte der
Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden würden. Ein
Frühpensionierter mit einem kleinen Teilzeitpensum, der diese Bedingung
erfüllt, zahlt deshalb AHV-Beiträge nur auf seinem Teilzeiteinkommen,
aber nicht auf den Renten und dem Vermögen. Als Nichterwerbstätige müsste die Ehefrau in unserem Beispiel 1’957
Franken in die AHV einzahlen. Dieser Betrag entspricht der Hälfte der
Beiträge des Ehepaares. Weil die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen der
Ehefrau 979 Franken übersteigen (50 Prozent von 1’957 Franken), ist
ihre AHV-Beitragspflicht erfüllt. Und auch ihr Ehemann muss nichts mehr
bezahlen, weil die Frau im Sinne der AHV als erwerbstätig gilt und
ihre Beiträge 960 Franken übersteigen. Das Ehepaar zahlt also nur die AHV-Beiträge von 773 Franken, die der
Ehefrau vom Jahresgehalt abgezogen werden. Durch das Teilzeitpensum
der Ehefrau spart das Paar 3’141 Franken AHV-Beiträge im Jahr.
Ergänzung seitens Vorsorgemedia: Für Alleinstehende gibt es nur den Weg über eine berufliche Selbständigkeit, den AHV-Beiträgen über das Vermögen zu entgehen - diese Selbständigkeit zu erreichen, ist allerdings eine andere Geschichte.
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Quelle: Vermögenszentrum VZ
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