Viele Pensionskassen zahlen dem hinterbliebenen
Lebenspartner eine Rente oder einmalige Kapitalabfindung aus –
allerdings nur, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.
Stirbt ein
Ehepartner, haben die Ehefrau oder der Ehemann in der Regel einen
gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse
ihres verstorbenen Partners, schreibt das Vermögenszentrum in Zürich. Für Konkubinatspartner gilt das nicht.
Viele Pensionskassen zahlen dem hinterbliebenen Konkubinatspartner aber
freiwillig eine Rente oder einmalige Kapitalabfindung aus, wenn eine der
folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die Lebenspartnerschaft dauerte zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre.
- Der hinterbliebene Partner hat für ein gemeinsames Kind zu sorgen.
- Der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen finanziell erheblich unterstützt.
Darüber
hinaus verlangen die meisten Pensionskassen, dass die versicherte
Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten
ihres Lebenspartners eingereicht hat. Geben Sie so eine
Begünstigungserklärung auch dann ab, wenn heute noch keine der
Bedingungen für eine Partnerrente erfüllt ist. Die Pensionskasse prüft
dann nach Ihrem Tod, ob Ihr Partner Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen hat.
Laut Bundesgericht haben auch
getrennt wohnende Paare Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn sie
beweisen können, dass eine Lebenspartnerschaft bestand. Als Beweis
eignen sich beispielsweise Belege von Unterstützungsbeiträgen und ein
gegenseitiges Testament.
Quelle:
Vermögenszentrum
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