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Montag, 7. Oktober 2013
Wann lohnt Vorbezug der AHV-Rente?
Die AHV-Rente kann man bereits ein oder zwei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen. Ob sich ein frühzeitiger Bezug finanziell auszahlt, hängt in erster Linie von der Lebenserwartung ab. Das VZ Vermögenszentrum hat Kriterien zusammengestellt, die in der Folge wiedergegeben sind.
Frauen erreichen das ordentliche Rentenalter mit 64 Jahren, Männer mit 65 Jahren. Einen vorzeitigen Rentenbezug muss man spätestens im Monat vor seinem Geburtstag bei der AHV einreichen. Danach ist ein Vorbezug erst wieder ab dem folgenden Geburtstag möglich. Ein Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Rentenkürzung. Bezieht man die Rente ein Jahr vor dem regulären Rentenalter, wird die Rente um 6,8 Prozent gekürzt. Bei einem Vorbezug um zwei Jahre beträgt die Kürzung 13,6 Prozent. Der Vorbezug lohnt sich vor allem für Rentnerinnen und Rentner, die von einer unterdurchschnittlichen Lebenserwartung ausgehen.
Angenommen, ein alleinstehender Frühpensionär bezieht seine Rente mit 64 statt mit 65 Jahren. Wenn er Anrecht auf die Maximalrente hat, erhält er dadurch nur 26’170 Franken statt 28’080 Franken jährlich. Der Vorbezug zahlt sich aus, wenn der Rentner relativ früh stirbt, zum Beispiel schon mit 70 Jahren. Bis zu seinem Tod bezieht er in diesem Fall AHV-Renten von insgesamt 157’020 Franken (siehe Tabelle). Beim regulären Bezug ab 65 wären es bis zu diesem Zeitpunkt nur 140’400 Franken. Bei rund 79 Jahren kippt die Rechnung: Ab diesem Alter ist die Summe aller AHV-Renten höher, wenn die Rente erst ab 65 ausbezahlt wurde. Die Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes liegt heute bei rund 83 Jahren.
Für Frauen sieht die Rechnung ähnlich aus; sie fahren bei einem Vorbezug um ein Jahr besser als mit dem regulären Bezug ab 64, wenn sie nicht älter als 78 werden. Eine 64-jährige Frau wird heute im Durchschnitt rund 86 Jahre alt.
Beim Entscheid für oder gegen einen Vorbezug wichtig sind auch die persönliche Einkommens-, Vermögens- und Steuersituation. AHV-Renten sind vollumfänglich als Einkommen zu versteuern. Wenn zum Beispiel der Ehepartner noch arbeitet, könnten sein Erwerbseinkommen und die vorbezogene Rente zusammen eine so hohe Steuerprogression auslösen, dass die zusätzlichen Steuern die Vorteile des Vorbezugs zunichte machen.
Quelle: Vermögenszentrum
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Freitag, 17. Mai 2013
AHV-Beiträge bei früher Pensionierung
Die AHV-Beitragspflicht endet erst mit dem ordentlichen
Rentenalter – auch für Frühpensionierte. Ein kleines Teilzeit-Pensum
kann ausreichen, die Beiträge um mehrere Tausend Franken zu senken.
Frühpensionierte müssen keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt und zusammen mit seinem Arbeitgeber mindestens 960 Franken pro Jahr in die AHV einzahlt. Diese Regel können sich Ehepaare zu Nutze machen: Wenn einer der beiden Partner ein Teilzeitpensum beibehält, kann er unter Umständen seine eigenen AHV-Beiträge senken und seinen Partner von der Beitragspflicht entbinden.

Ein Beispiel verdeutlicht das Sparpotenzial. Ein frühpensioniertes Ehepaar muss aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens AHV-Beiträge von 3’914 Franken leisten. Angenommen, die Ehefrau arbeitet noch 20 Prozent und erhält dafür ein Jahresgehalt von 15’000 Franken. Von diesem Erwerbseinkommen fliessen 1’545 Franken an die AHV. Die Hälfte davon wird der Frau vom Lohn abgezogen, die andere Hälfte zahlt ihr Arbeitgeber.
Teilzeitangestellte mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent anerkennt die AHV nur dann als Erwerbstätige, wenn die Beiträge, die sie und ihr Arbeitgeber leisten, höher sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden würden. Ein Frühpensionierter mit einem kleinen Teilzeitpensum, der diese Bedingung erfüllt, zahlt deshalb AHV-Beiträge nur auf seinem Teilzeiteinkommen, aber nicht auf den Renten und dem Vermögen. Als Nichterwerbstätige müsste die Ehefrau in unserem Beispiel 1’957 Franken in die AHV einzahlen. Dieser Betrag entspricht der Hälfte der Beiträge des Ehepaares. Weil die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen der Ehefrau 979 Franken übersteigen (50 Prozent von 1’957 Franken), ist ihre AHV-Beitragspflicht erfüllt. Und auch ihr Ehemann muss nichts mehr bezahlen, weil die Frau im Sinne der AHV als erwerbstätig gilt und ihre Beiträge 960 Franken übersteigen. Das Ehepaar zahlt also nur die AHV-Beiträge von 773 Franken, die der Ehefrau vom Jahresgehalt abgezogen werden. Durch das Teilzeitpensum der Ehefrau spart das Paar 3’141 Franken AHV-Beiträge im Jahr.
Ergänzung seitens Vorsorgemedia: Für Alleinstehende gibt es nur den Weg über eine berufliche Selbständigkeit, den AHV-Beiträgen über das Vermögen zu entgehen - diese Selbständigkeit zu erreichen, ist allerdings eine andere Geschichte.
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Lesen Sie, wie Ihnen das VZ bei der Planung Ihrer Pensionierung helfen kann
Buch-Tipp: VZ Ratgeber «Pensionierung» bestellen
Quelle: Vermögenszentrum VZ
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Frühpensionierte müssen keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt und zusammen mit seinem Arbeitgeber mindestens 960 Franken pro Jahr in die AHV einzahlt. Diese Regel können sich Ehepaare zu Nutze machen: Wenn einer der beiden Partner ein Teilzeitpensum beibehält, kann er unter Umständen seine eigenen AHV-Beiträge senken und seinen Partner von der Beitragspflicht entbinden.
Ein Beispiel verdeutlicht das Sparpotenzial. Ein frühpensioniertes Ehepaar muss aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens AHV-Beiträge von 3’914 Franken leisten. Angenommen, die Ehefrau arbeitet noch 20 Prozent und erhält dafür ein Jahresgehalt von 15’000 Franken. Von diesem Erwerbseinkommen fliessen 1’545 Franken an die AHV. Die Hälfte davon wird der Frau vom Lohn abgezogen, die andere Hälfte zahlt ihr Arbeitgeber.
Teilzeitangestellte mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent anerkennt die AHV nur dann als Erwerbstätige, wenn die Beiträge, die sie und ihr Arbeitgeber leisten, höher sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden würden. Ein Frühpensionierter mit einem kleinen Teilzeitpensum, der diese Bedingung erfüllt, zahlt deshalb AHV-Beiträge nur auf seinem Teilzeiteinkommen, aber nicht auf den Renten und dem Vermögen. Als Nichterwerbstätige müsste die Ehefrau in unserem Beispiel 1’957 Franken in die AHV einzahlen. Dieser Betrag entspricht der Hälfte der Beiträge des Ehepaares. Weil die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen der Ehefrau 979 Franken übersteigen (50 Prozent von 1’957 Franken), ist ihre AHV-Beitragspflicht erfüllt. Und auch ihr Ehemann muss nichts mehr bezahlen, weil die Frau im Sinne der AHV als erwerbstätig gilt und ihre Beiträge 960 Franken übersteigen. Das Ehepaar zahlt also nur die AHV-Beiträge von 773 Franken, die der Ehefrau vom Jahresgehalt abgezogen werden. Durch das Teilzeitpensum der Ehefrau spart das Paar 3’141 Franken AHV-Beiträge im Jahr.
Ergänzung seitens Vorsorgemedia: Für Alleinstehende gibt es nur den Weg über eine berufliche Selbständigkeit, den AHV-Beiträgen über das Vermögen zu entgehen - diese Selbständigkeit zu erreichen, ist allerdings eine andere Geschichte.
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Quelle: Vermögenszentrum VZ
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Montag, 15. Oktober 2012
So steigen AHV-Renten im 2013
Die minimale Alters- und Invalidenrente für Personen ohne Beitragslücken
beträgt neu 1’170 Franken pro Monat, die Maximalrente 2’340 Fr.
Die Minimalrente erhöht sich dadurch um 10 Franken, die Maximalrente um
20 Fr. Die maximale Rente für Ehepaare steigt von 3'480 auf 3’510 Fr. im Monat.

Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Betrag, der für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angerechnet wird, erhöht sich 2013 für Alleinstehende auf 19'210 und für Ehepaare auf 28'815 Fr. pro Jahr.
Pflegebedürftige Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Hilflosenentschädigung – auch wenn sie in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen leben. Je nach Grad der Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit beträgt diese Entschädigung monatlich bis zu 936 (bisher 928) Fr.
Frühpensionierte, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, müssen AHV-Beiträge zahlen, auch wenn sie bereits eine AHV-Rente beziehen. Die Beiträge richten sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Der jährliche Minimalbeitrag steigt 2013 auf 480 von bisher 475 Fr., der Maximalbeitrag liegt unverändert bei 23‘750 Fr.
Quelle: Vermögenszentrum / Bund
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Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Betrag, der für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angerechnet wird, erhöht sich 2013 für Alleinstehende auf 19'210 und für Ehepaare auf 28'815 Fr. pro Jahr.
Pflegebedürftige Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Hilflosenentschädigung – auch wenn sie in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen leben. Je nach Grad der Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit beträgt diese Entschädigung monatlich bis zu 936 (bisher 928) Fr.
Frühpensionierte, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, müssen AHV-Beiträge zahlen, auch wenn sie bereits eine AHV-Rente beziehen. Die Beiträge richten sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Der jährliche Minimalbeitrag steigt 2013 auf 480 von bisher 475 Fr., der Maximalbeitrag liegt unverändert bei 23‘750 Fr.
Quelle: Vermögenszentrum / Bund
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